VDAN – Satzung

§§ 01 – Name und Sitz

  1. Der Verband trägt den Namen: Verband Deutscher Anwaltsnotare e.V. – VDAN.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
  3. Sitz des Verbandes ist Essen. Der Verband umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Dauer des Verbandes ist unbeschränkt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§§ 02 – Zweck

  1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der gemeinsamen Interessen der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Anwaltsnotare.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verband
    1. a. die berufsspezifischen ideellen Interessen der Mitglieder des Verbandes gegenüber den zuständigen behördlichen Stellen und den Gesetzgebungskörperschaften in Bund und Ländern vertreten,
    2. b. die behördlichen Stellen und die Notarkammern bei der Erfüllung ihrerAufgaben beraten und unterstützen sowie ihnen Vorschläge unterbreiten.
  3. Er kann sich an anderen Vereinigungen, Verbänden und Vereinen beteiligen, die seinen Zweck fördern oder unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit dem DAV.
  4. Der Verband verfolgt keine politischen oder eigenen geschäftlichen Zwecke.

§§ 03 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann von jedem in der Bundesrepublik niedergelassenen Anwaltsnotar nachgesucht werden. Die Mitgliedschaft können auch Rechtsanwälte, die sich um eine Notariatsstelle bewerben oder künftig bewerben wollen, beantragen. Es wird hierbei auch die Mitgliedschaft im jeweiligen für den Dienstsitz oder das Zulassungsgericht bestehenden Landesverband erworben. Wenn kein Landesverband für das jeweilige Bundesland besteht, verbleibt es bei der Mitgliedschaft im Gesamtverband und der Verpflichtung, einem künftig gegründeten Landesverband als Mitglied anzugehören. Mitglieder, die vor Beschluß dieser Satzung die Mitgliedschaft im VDAN erworben haben, werden mit Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des für sie zuständigen Landesverbandes (ordentliche Mitglieder).
  2. Weiter können Personen, die keine Anwaltsnotare sind oder es nicht werden wollen, Personengesellschaften oder juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben (fördernde Mitglieder).
  3. Mitglieder des VDAN sind auch seine Landesverbände.
  4. Personen, die dem Verband hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§§ 04 – Aufnahmeverfahren

  1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft des Verbandes sind schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  2. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.
  3. Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium des Verbandes. Dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung der Entscheidung gerechnet, durch Einspruch angefochten werden. Der Vorstand entscheidet alsdann endgültig.

§§ 05 – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Mitglieder sind berechtigt, vom Verband Auskunft, Rat und Beistand in allen die Berufsausübung eines Anwaltsnotars betreffenden Fragen zu verlangen. Hierbei handeln der Verband, seine Organe und Angestellten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne daß hieraus eine Haftung abgeleitet werden kann. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung auch Anträge einbringen.
  3. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Verbandes gewählt werden.

§§ 06 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  2. Sie haben die Verbandssatzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen.
  3. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen des Verbandes und aller seiner Mitglieder zu erteilen. Die Weigerung hierzu bildet jedoch keinen Ausschlußgrund.

§§ 07 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Verbandes festgesetzt (Verbandsbeitrag). Der Vorstand kann auf Antrag einzelner Mitglieder diesen Beitragsermäßigungen gewähren.
  2. Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung oder Veröffentlichung durch Sonderrundschreiben des Verbandes zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluß erlischt.
  4. Der Verband kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben eine Umlage zusätzlich zum Verbandsbeitrag durch die Mitglieder beschließen. Dieser Beschluß ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Umlage darf die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  5. Erfüllungsort für die Beitragszahlung ist der Sitz des Verbandes.

§§ 08 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Jahresschluß mit dreimonatiger Frist schriftlich kündigen.
  2. Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluß.
  3. Durch Beschluß des Präsidiums können Mitglieder wegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
    1. a. ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen in Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt hat,
    2. b. ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes verstößt und dadurch die Interessen und das Ansehen des Berufsstandes der Mitglieder oder des Verbandes gröblich verletzt,
    3. c. festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind,
    4. d. das Mitglied im Sinne von § 15 Ziff . 1 BRAO in Vermögensverfall geraten ist,
    5. e. ein Versuch zum Mißbrauch des Verbandes für verbandsschädigende Zwecke unternommen wird.
  4. Gegen den Beschluß, durch den der Ausschluß eines Mitgliedes angeordnet wird, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung des Verbandes einlegen, die darüber endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung dieser Versammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von etwa dem Verband gegenüber noch bestehenden Verpflichtungen. Rechte am Vermögen des Verbandes erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§§ 09 – Organe

  1. Organe des Verbandes sind
    1. a. das Präsidium,
    2. b. der Vorstand,
    3. c. die Mitgliederversammlung.
  2. Alle übertragenen Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Kosten werden durch den Verband erstattet, es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet etwas anderes.

§§ 10 – Vorstand, erweiterter Vorstand, Präsidium

  1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der erweiterte Vorstand als Präsidium besteht aus: dem Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 15 weiteren Mitgliedern. Von den 15 Mitgliedern sind die Präsidenten der Landesverbände Kraft Amtes Mitglieder des Präsidiums.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Präsidenten der Landesverbände, die geborene Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§§ 11 – Aufgaben des Präsidiums

  1. Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten hat die Verbandsgeschäfte zu führen. Er beruft die Präsidiumssitzungen und die Mitgliederversammlungen des Verbandes ein. In allen Organen führt der Präsident oder Vizepräsident den Vorsitz. Das Nähere ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  2. Der Präsident hat der Mitgliederversammlung die zur Erreichung der Verbandsziele erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten und die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse auszuführen.
  3. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Abstimmungen im Präsidium können auch schriftlich erfolgen, es sei denn, daß ein Präsidiumsmitglied mündliche Beratung mit Stimmabgabe verlangt.
  4. Auf Verlangen eines Präsidiumsmitgliedes oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist eine Präsidiumssitzung einzuberufen.
  5. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind, ist das Präsidium zu handeln berechtigt, wenn sich die Erledigung der Angelegenheit nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückstellen läßt. Das Präsidium hat jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten und wird beauftragt, die Bestätigung dieser Versammlung einzuholen.
  6. Alle Präsidiumsmitglieder sind bezüglich der von den Mitgliedern eingeholten Auskünfte zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung des Verbandes soll jährlich einmal stattfinden und ist an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort abzuhalten.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder von 10 % der Verbandsmitglieder schriftlich gestellt wird.
  4. Sämtliche Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung jeder Mitgliederversammlung schriftlich, durch Veröffentlichung im Sonderrundschreiben oder Mitteilungsblatt des Verbandes, durch e-mail an das jeweilige Mitglied oder durch Veröffentlichung in der Homepage des Verbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen und einzuladen.
  5. Alle Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Präsidium schriftlich eingereicht worden.
  6. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder einer Beschlußfassung zustimmt Dringlichkeitsanträge.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Verbandes geleitet.
  8. Die Angelegenheiten des Verbandes werden, soweit sie nicht vom Präsidium oder einem anderen Verbandsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist in der Mitgliederversammlung durch ein Verbandsmitglied zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung als solche inhaltlich angekündigt sein.
  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten bzw. vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
  12. Der Präsident bestimmt die Art der Abstimmung, sofern nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung verlangt wird.
  13. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§§ 13 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
    1. a. die Wahl des Vorstandes,
    2. b. die Entlastung des Präsidiums und Vorstandes nach Erstattung des Geschäftsberichtes,
    3. c. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    4. d. die Festsetzung der Beiträge,
    5. e. die Einsetzung von Fachausschüssen,
    6. f. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; diese sollen beim Verband kein Amt bekleiden, und mindestens einer der Rechnungsprüfer soll ein Wirtschaftsprüfer sein.

§§ 14 – Fachausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung des Verbandes kann zur Behandlung besonderer Fragen Fachausschüsse einsetzen.
  2. In dringenden Fällen ist auch das Präsidium hierzu befugt. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Über das Ergebnis der Arbeit haben die Fachausschüsse dem Präsidium einen schriftlichen Bericht zur Vorlage in der nächsten Mitgliederversammlung einzureichen.
  3. Das Präsidium hat die Arbeit der Fachausschüsse zu überwachen und ist auch berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.
  4. In den Fachausschüssen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§§ 14a – Landesverbände

  1. Landesverbände im Sinne von 3 Ziff. 3 ist die Gesamtheit der Mitglieder des VDAN auf Landesebene. Er muß nach seiner Satzung
    1. a. das Ziel verfolgen, alle Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes zu umfassen und fördernde Mitglieder auf der Landesebene, die die Zielsetzung des VDAN unterstützen, zu gewinne,
    2. b. die bessere Durchsetzung der Verbandsziele und die bessere örtliche Betreuung der Mitglieder sicherzustellen,
    3. c. die Wahl eines Vorstandes vorzusehen, der aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Die Mitgliedschaft in einem Landesverband erfordert die Mitgliedschaft im Bundesverband. Ordentliche Mitglieder können keine eigenständige Mitgliedschaft in einem Landesverband erwerben.
  3. Der Landesverband unterstützt den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er fördert im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltsnotare auf Landesebene und wirkt mit dieser Zielsetzung auf die Gesetzgebung, die Rechtspflege und die Verwaltung des Bundeslandes ein.
  4. Er ist hierbei zu einer einvernehmlichen Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband verpflichtet. In Zweifelsfragen führt das Präsidium des Verbandes eine Entscheidung der Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes herbei.
  5. Er fördert die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltsnotare.
  6. Die Landesverbände nehmen an der Mitgliederversammlung des Verbandes mit Rede- und Antragsrecht teil.

§§ 15 – Niederschrift

  1. Über die Versammlung bei sämtlichen Organen sind Niederschriften anzufertigen, aus denen sich die gefaßten Beschlüsse ergeben.
  2. Die Teilnehmer an den Versammlungen sind in einer Anwesenheitsliste aufzunehmen.
  3. Die Niederschriften der Versammlungen sind vom Präsidenten oder Vorsitzenden, einem Vizepräsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§§ 16 – Geschäftsstelle

  1. Der Verband richtet für die Durchführung seiner laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle ein.
  2. Zur Leitung dieser Geschäftsstelle können im Rahmen des Wirtschaftsplanes hauptamtliche Geschäftsführer bestellt werden.
  3. Die Geschäftsführer sind dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der zuständigen Organe teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§§ 17 – Wirtschaftsplan

  1. Das Präsidium stellt einen Wirtschaftsplan auf. Dieser Wirtschaftsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§§ 18 – Geschäftsstelle

  1. Das Präsidium hat auf genaue und sorgfältige Buchführung zu achten.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Bericht muß mindestens aus einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen, die durch die Rechtsprüfer zu beglaubigen sind.
  3. Der Rechenschaftsbericht steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

§§ 19 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
  3. Die die Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens unter Bestellung eines Liquidators. Das Vermögen kann jedoch nur einer anderen Einrichtung der Anwälte oder Notare zugeführt werden.

§§ 20 – Schieds- und Ehrengerichte

  1. Der Verband kann ein Schiedsgericht zur Erledigung aller Verbandsstreitigkeiten der Mitglieder untereinander errichten.
  2. Die nähere Bestimmung hierüber trifft das Präsidium.

§§ 21 – Errichtung des Verbandes

  1. Der Verband ist am 27. September 1989 errichtet.
  2. Diese Satzung ist in ihrer vorstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 10. November 2001 in Dortmund beschlossen worden.