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Essen, im Dezember 2004
Stellungnahme des Verband Deutscher Anwaltnotare e. V. (VDAN)
zu den
Grundrechtsverletzungen durch § 24 c des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und § 93 Abs. 7 und 8 sowie § 93 b Abgabenordnung (AO)
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 sind § 24 c KWG und §§ 93 Abs. 7 und 8, 93 b Abgabenordnung (AO) geändert worden. § 24 c KWG ist bereits am 01.04.2003 in Kraft getreten, die geänderten Regelungen der AO sollen am 01.04.2005 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen erlauben Behörden einen nahezu unbegrenzten Zugriff auf Kontendaten deutscher Banken.
Der Verband Deutscher Anwaltnotare e. V. (VDAN), der die Interessen der ca. 7.700 deutschen Notare vertritt, die das Notaramt neben dem Beruf des Rechtsanwalts ausüben, lehnt die Vorschriften energisch ab. Er unterstützt die Verfassungsbeschwerden der Volksbank Raesfeld und des Rechtsanwalts und Notars Peter Bohnenkamp aus Borken vom 24.07.2003 gegen § 24 c KWG (AZ 1 BvR 1550/03) und vom 21.10.2004 gegen die Neuregelung in der AO (AZ noch nicht bekannt). Im Einzelnen:
Der in § 24 c KWG und in §§ 93 und 93 b AO verankerte Kontenabgleich mit Hilfe der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wird in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Noch nicht hinreichend erkannt wurde dabei, dass der vorgesehene Kontenabgleich mit einem massiven Eingriff in die - außerordentlich bedeutsame und berufsprägende - Verschwiegenheitsverpflichtung der Notare (§ 18 Abs. 1 BNotO) einhergeht.
Es sollen nicht nur die allgemeinen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Steuerfahndung den Datenabruf veranlassen können, sondern zukünftig auch die Finanzbehörden im regulären Besteuerungsverfahren selbst (§ 93 Abs. 7 AO). Auch sonstigen Behörden und Gerichten wird der Datenabruf - über die Finanzbehörden und der BaFin - vermittelt und dies praktisch auf allen Rechtsgebieten, insbesondere der Leistungsverwaltung und dort speziell im Rahmen des Sozialrechts.
Der automatisierte Konto-Informationsabruf soll bereits stattfinden, wenn die jeweilige Behörde bzw. der einzelne Sachbearbeiter die Ansicht vertritt, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Die Kreditinstitute haben Dateien über alle bei ihnen eingerichteten Konten zu führen und durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe über die BaFin selbst nicht bekannt werden.
Betroffen hiervon sind zweifellos auch die Fremdgeldkonten der Notare und der Rechtsanwälte.
Fortan müssen alle Notare und Rechtsanwälte und ihre Auftraggeber davon ausgehen, dass die Kontenstammdaten auch der Fremdgeldkonten von der BaFin nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren oder für Behörden der Leistungsverwaltung im Sozialrecht abgerufen werden können; und dies ohne dass der Anwaltsnotar hiervon Kenntnis erlangt.
Diese massive Durchbrechung der notariellen und anwaltlichen Verschwiegenheit ist nicht hinnehmbar.
Die angegriffenen Regelungen bedeuten einen Angriff auf die Geheimhaltungs- und Schweigeverpflichtungen des Rechtsanwalts und des Notars. Auf Veranlassung eines Sachbearbeiters z. B. beim Finanzamt, beim Arbeitsamt, beim Sozialamt oder beim BAföG-Amt kann in einen der sensibelsten Geheimbereiche des Notars eingedrungen werden und dies nicht nur ohne richterliche Anordnung, sondern auch in einer Weise, die eine Kenntnisnahme durch den Notar systematisch ausschließt. Hierdurch werden nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, sondern auch - mangels Information über den erfolgten Datenabruf - das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der in Deutschland sehr ausgeprägte Datenschutz hier versagt. Zudem beunruhigt den VDAN auch das erhebliche Maß an Misstrauen, dass allen Kontoinhabern und damit auch den Notaren und Rechtsanwälten entgegengebracht wird. Eine im wahrsten Sinne unkontrollierte Ausspähung anwaltlicher und notarieller Anderkonten ist nicht ausgeschlossen.
Der VDAN unterstützt die Verfassungsbeschwerden. Es geht ihm nicht darum, Straftäter zu schützen, wohl aber um die Wahrung des Rechtsstaates und elementarer Grundrechte, die unter anderem auch das Berufsbild des Rechtsanwalts und des Notars prägen. Der beabsichtigten Aushöhlung der beruflichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten tritt der VDAN entgegen.
Verteiler:
- das Bundesministerium der Justiz
- an die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
- an die Mitglieder des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages
- das Niedersächsisches Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten
- der Deutsche Notarverein e. V.
- der Verein baden-württembergischer Anwaltsnotare e. V.
- an die Bundesnotarkammer
- an die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltsvereins e. V.
- an die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltsvereins
- an die Bundesrechtsanwaltskammer
- an die Mitglieder des Ausschusses Anwaltsnotariat und des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat des Deutschen Anwalts e. V.
- Alle Notarkammern und Rechtsanwaltskammern der Bundesrepublik Deutschland
- Forum junge Anwaltschaft
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