|
Wenn Sie die Satzung herunterladen wollen, klicken sie
hier
S a t z u n g
Verband Deutscher AnwaltsNotare e.V.
Artikel 1 Name und Sitz
- Der Verband trägt den Namen: Verband Deutscher Anwaltsnotare e.V. - VDAN.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
- Sitz des Verbandes ist Essen. Der Verband umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Dauer des Verbandes ist unbeschränkt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Zweck
- Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der gemeinsamen Interessen der im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Anwaltsnotare.
- Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verband
- die berufsspezifischen ideellen Interessen der Mitglieder des Verbandes gegenüber
den zuständigen behördlichen Stellen und den Gesetzgebungskörperschaften in Bund
und Ländern vertreten,
- die behördlichen Stellen und die Notarkammern bei der Erfüllung ihrerAufgaben
beraten und unterstützen sowie ihnen Vorschläge unterbreiten.
- Er kann sich an anderen Vereinigungen, Verbänden und Vereinen beteiligen, die seinen
Zweck fördern oder unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit dem
DAV.
- Der Verband verfolgt keine politischen oder eigenen geschäftlichen Zwecke.
Artikel 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann von jedem in der Bundesrepublik
niedergelassenen Anwaltsnotar nachgesucht werden. Die Mitgliedschaft können auch
Rechtsanwälte, die sich um eine Notariatsstelle bewerben oder künftig bewerben
wollen, beantragen.Anwaltsnotare, die aus Altersgründen ihre Notartätigkeit
aufgeben oder aufgeben mußten (Altersgrenze) können weiterhin auf Antrag ihre
Mitgliedschaft fortsetzen. Sie gelten als ordentliche Mitglieder. Artikel 5 Abs. 3
gilt für sie. Es wird hierbei auch die Mitgliedschaft im jeweiligen für den Dienstsitz
oder das Zulassungsgericht bestehenden Landesverband erworben. Wenn kein Landesverband
für das jeweilige Bundesland besteht, verbleibt es bei der Mitgliedschaft im
Gesamtverband und der Verpflichtung, einem künftig gegründeten Landesverband als
Mitglied anzugehören. Mitglieder, die vor Beschluß dieser Satzung die Mitgliedschaft
im VDAN erworben haben, werden mit Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des für sie
zuständigen Landesverbandes (ordentliche Mitglieder).
- Weiter können Personen, die keine Anwaltsnotare sind oder es nicht werden wollen,
Personengesellschaften oder juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben (fördernde
Mitglieder).
- Mitglieder des VDAN sind auch seine Landesverbände.
- Personen, die dem Verband hervorragende Dienste geleistet haben, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Mitgliedsbeitrag.
Artikel 4 Aufnahmeverfahren
- Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft des Verbandes sind schriftlich bei der
Geschäftsstelle einzureichen.
- Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung
als Mitglied notwendig sind.
- Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium des Verbandes. Dessen Entscheidung
kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung der Entscheidung gerechnet, durch
Einspruch angefochten werden. Der Vorstand entscheidet alsdann endgültig.
Artikel 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Mitglieder sind berechtigt, vom Verband Auskunft, Rat und Beistand in allen die
Berufsausübung eines Anwaltsnotars betreffenden Fragen zu verlangen. Hierbei handeln
der Verband, seine Organe und Angestellten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne daß
hieraus eine Haftung abgeleitet werden kann. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder
können bei der Mitgliederversammlung auch Anträge einbringen.
- Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Verbandes gewählt werden.
Artikel 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband zur Erreichung seiner Ziele zu
unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
- Sie haben die Verbandssatzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen
Entscheidungen zu befolgen.
- Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen
des Verbandes und aller seiner Mitglieder zu erteilen. Die Weigerung hierzu bildet
jedoch keinen Ausschlußgrund.
Artikel 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Verbandes festgesetzt (Verbandsbeitrag).
- Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung oder Veröffentlichung durch
Sonderrundschreiben des Verbandes zu entrichten.
- Der Beitrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft
erworben wird bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluß erlischt.
- Der Verband kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben eine Umlage zusätzlich zum Verbandsbeitrag
durch die Mitglieder beschließen. Dieser Beschluß ist der Mitgliederversammlung zur
Kenntnis zu bringen. Die Umlage darf die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
- Erfüllungsort für die Beitragszahlung ist der Sitz des Verbandes.
Artikel 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Jahresschluß mit dreimonatiger Frist
schriftlich kündigen.
- Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluß.
- Durch Beschluß des Präsidiums können Mitglieder wegen eines wichtigen Grundes
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen in Rückstand ist und trotz
zweimaliger Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt hat,
- ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes verstößt und dadurch
die Interessen und das Ansehen des Berufsstandes der Mitglieder oder des Verbandes
gröblich verletzt,
- festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht
mehr gegeben sind,
- das Mitglied im Sinne von § 15 Ziff . 1 BRAO in Vermögensverfall geraten ist,
- ein Versuch zum Mißbrauch des Verbandes für verbandsschädigende Zwecke unternommen wird.
- Gegen den Beschluß, durch den der Ausschluß eines Mitgliedes angeordnet wird, kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde bei
der Mitgliederversammlung des Verbandes einlegen, die darüber endgültig entscheidet.
Bis zur Entscheidung dieser Versammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von etwa dem Verband gegenüber noch
bestehenden Verpflichtungen. Rechte am Vermögen des Verbandes erlöschen mit der
Beendigung der Mitgliedschaft.
Artikel 9 Organe
- Organe des Verbandes sind
- das Präsidium,
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Alle übertragenen Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden
Kosten werden durch den Verband erstattet, es sei denn, die Mitgliederversammlung
entscheidet etwas anderes.
Artikel 10 Vorstand, erweiterter Vorstand, Präsidium
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die beiden
Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Präsident und die
beiden Vizepräsidenten sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
- Der erweiterte Vorstand als Präsidium besteht aus: dem Präsidenten und bis zu drei
Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 15 weiteren Mitgliedern. Von den
15 Mitgliedern sind die Präsidenten der Landesverbände Kraft Amtes Mitglieder des Präsidiums.
- Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB im Laufe
einer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
zu wählen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit
Ausnahme der Präsidenten der Landesverbände, die geborene Mitglieder des erweiterten
Vorstandes sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Artikel 11 Aufgaben des Präsidiums
- Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten hat die Verbandsgeschäfte zu
führen. Er beruft die Präsidiumssitzungen und die Mitgliederversammlungen des Verbandes
ein. In allen Organen führt der Präsident oder Vizepräsident den Vorsitz. Das Nähere ist
durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
- Der Präsident hat der Mitgliederversammlung die zur Erreichung der Verbandsziele
erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten und die von der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse auszuführen.
- Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Abstimmungen im Präsidium können auch schriftlich
erfolgen, es sei denn, daß ein Präsidiumsmitglied mündliche Beratung mit Stimmabgabe
verlangt.
- Auf Verlangen eines Präsidiumsmitgliedes oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist
eine Präsidiumssitzung einzuberufen.
- In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen sind, ist das Präsidium zu handeln berechtigt, wenn sich die Erledigung der
Angelegenheit nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückstellen läßt. Das
Präsidium hat jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten und
wird beauftragt, die Bestätigung dieser Versammlung einzuholen.
- Alle Präsidiumsmitglieder sind bezüglich der von den Mitgliedern eingeholten
Auskünfte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Artikel 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
- Die Mitgliederversammlung des Verbandes soll jährlich einmal stattfinden und ist an
einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort abzuhalten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen
werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens drei
Mitgliedern des Vorstandes oder von 10 % der Verbandsmitglieder schriftlich gestellt wird.
- Sämtliche Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung jeder
Mitgliederversammlung schriftlich, durch Veröffentlichung im Sonderrundschreiben oder
Mitteilungsblatt des Verbandes, durch e-mail an das jeweilige Mitglied oder durch
Veröffentlichung in der Homepage des Verbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
verständigen und einzuladen.
- Alle Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Präsidium
schriftlich eingereicht worden.
- Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden,
wenn die einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder einer Beschlußfassung
zustimmt Dringlichkeitsanträge.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des
Verbandes geleitet.
- Die Angelegenheiten des Verbandes werden, soweit sie nicht vom Präsidium oder einem
anderen Verbandsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
geordnet.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist in der
Mitgliederversammlung durch ein Verbandsmitglied zulässig; hierzu ist die Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht erforderlich. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und müssen auf
der Tagesordnung als solche inhaltlich angekündigt sein.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten bzw. vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
- Der Präsident bestimmt die Art der Abstimmung, sofern nicht von der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung verlangt wird,
- Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Artikel 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Präsidiums und Vorstandes nach Erstattung des Geschäftsberichtes,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- die Festsetzung der Beiträge,
- die Einsetzung von Fachausschüssen,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; diese sollen beim Verband kein Amt bekleiden,
und mindestens einer der Rechnungsprüfer soll ein Wirtschaftsprüfer sein.
Artikel 14 Fachausschüsse
- Die Mitgliederversammlung des Verbandes kann zur Behandlung besonderer Fragen
Fachausschüsse einsetzen.
- In dringenden Fällen ist auch das Präsidium hierzu befugt. Die Fachausschüsse wählen
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Über das Ergebnis der Arbeit
haben die Fachausschüsse dem Präsidium einen schriftlichen Bericht zur Vorlage in der
nächsten Mitgliederversammlung einzureichen.
- Das Präsidium hat die Arbeit der Fachausschüsse zu überwachen und ist auch
berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.
- In den Fachausschüssen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 14a Landesverbände
- Landesverbände im Sinne von Artikel 3 Ziff. 3 ist die Gesamtheit der Mitglieder des
VDAN auf Landesebene. Er muß nach seiner Satzung
- das Ziel verfolgen, alle Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes zu umfassen und
fördernde Mitglieder auf der Landesebene, die die Zielsetzung des VDAN unterstützen, zu
gewinne,
- die bessere Durchsetzung der Verbandsziele und die bessere örtliche Betreuung der
Mitglieder sicherzustellen,
- die Wahl eines Vorstandes vorzusehen, der aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei
weiteren Mitgliedern besteht.
- Die Mitgliedschaft in einem Landesverband erfordert die Mitgliedschaft im
Bundesverband. Ordentliche Mitglieder können keine eigenständige Mitgliedschaft in einem
Landesverband erwerben.
- Der Landesverband unterstützt den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er
fördert im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen
der Anwaltsnotare auf Landesebene und wirkt mit dieser Zielsetzung auf die Gesetzgebung,
die Rechtspflege und die Verwaltung des Bundeslandes ein.
- Er ist hierbei zu einer einvernehmlichen Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband
verpflichtet. In Zweifelsfragen führt das Präsidium des Verbandes eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes herbei.
- Er fördert die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der
Anwaltsnotare.
- Die Landesverbände nehmen an der Mitgliederversammlung des Verbandes mit Rede- und
Antragsrecht teil.
Artikel 15 Niederschrift
- Über die Versammlung bei sämtlichen Organen sind Niederschriften anzufertigen, aus
denen sich die gefaßten Beschlüsse ergeben.
- Die Teilnehmer an den Versammlungen sind in einer Anwesenheitsliste aufzunehmen.
- Die Niederschriften der Versammlungen sind vom Präsidenten oder Vorsitzenden, einem
Vizepräsidenten oder zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Artikel 16 Geschäftsstelle
- Der Verband richtet für die Durchführung seiner laufenden Aufgaben eine
Geschäftsstelle ein.
- Zur Leitung dieser Geschäftsstelle können im Rahmen des Wirtschaftsplanes
hauptamtliche Geschäftsführer bestellt werden.
- Die Geschäftsführer sind dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Sie haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der zuständigen Organe
teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Artikel 17 Wirtschaftsplan
Das Präsidium stellt einen Wirtschaftsplan auf. Dieser Wirtschaftsplan ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Artikel 18 Buchführung
- Das Präsidium hat auf genaue und sorgfältige Buchführung zu achten.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium einen
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.
Dieser Bericht muß mindestens aus einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und
Ausgaben bestehen, die durch die Rechtsprüfer zu beglaubigen sind.
- Der Rechenschaftsbericht steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme in der
Geschäftsstelle zur Verfügung.
Artikel 19 Auflösung
- Über die Auflösung des Verbandes entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
- Die die Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung trifft auch
Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens unter Bestellung eines Liquidators. Das
Vermögen kann jedoch nur einer anderen Einrichtung der Anwälte oder Notare zugeführt
werden.
Artikel 20 Schieds- und Ehrengerichte
- Der Verband kann ein Schiedsgericht zur Erledigung aller Verbandsstreitigkeiten der
Mitglieder untereinander errichten.
- Die nähere Bestimmung hierüber trifft das Präsidium.
Artikel 21 Errichtung des Verbandes
- Der Verband ist am 27. September 1989 errichtet.
- Diese Satzung ist in ihrer vorstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung des
Verbandes am 10. November in Dortmund beschlossen worden.
Dortmund, den 10. November 2001
|
|