Verband Deutscher AnwaltsNotare e.V. Hohe Buchen 13,45133 Essen

Bundesministerium der Justiz
z. Hd. Herrn MR Dr. Kurt Franz
Referat R B 1

11015 Berlin

Essen, den 30.08.2002

Betr.: Vertragsverletzungsverfahren

hier: Notare: Staatsangehörigkeitserfordernis; Anwendbarkeit der Diplom-Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG

Bezug: Schreiben der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2002 -SG(2002)D/220099

Sehr geehrter Herr Dr. Franz,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Übersendung einer Kopie des ergänzenden Aufforderungsschreibens der Kommission vom 18.07.2002 und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zusätzlich zu unserer ursprünglichen Stellungnahme vom 22.12.2000 zu diesem Vorgang teilen wir Ihnen zu dem ergänzenden Aufforderungsschreiben der Kommission nachfolgendes mit:

Aus der Sicht des VDAN stellt das Aufforderungsschreiben der Kommission einen besorgniserregenden Vorgang dar.

Stand bisher im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens (nur) die Abschaffung des Staatsangehörigkeitsvorbehalts nach § 5 BNotO und die Umsetzung der Diplom-Anerkennungsrichtlinie im Vordergrund, so wird nunmehr deutlich, daß es der Kommission um einen Angriff auf die freiwillige Gerichtsbarkeit in toto geht.

Die von der Kommission hierzu vorgetragenen Argumente offenbaren entweder böse Absichten in Bezug auf die Europäisierung der Justiz oder die völlige Unkenntnis unserer Rechtsordnung und - im Hinblick auf die bisherigen Stellungnahmen der Bundesregierung - eine ausgeprägte Belehrungsresistenz.

Wir können uns indes eine derartige Ignoranz der zuständigen Dienststellen der Kommission nicht vorstellen, so daß wir einen Frontalangriff auf die vorsorgende Rechtspflege in Europa befürchten, der durch nichts begründet ist.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit als Teil der vorsorgenden Rechtspflege hat eine lange Rechtstradition; sie dient in hervorragender Weise dem Rechtsfrieden und damit den Belangen der Allgemeinheit.

Als Teil der Rechtspflege unterfällt sie dem Art. 45 EGV.

Die vorsorgende Rechtspflege und damit auch das Notariat in Deutschland und in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU mit lateinischen Rechtstraditionen fördern - entgegen der Auffassung der Kommission - die europäischen Grundfreiheiten in nachhaltiger Weise dadurch, daß sie lähmende (und teure) streitige Auseinandersetzungen verhindern helfen. Dadurch wird die private und wirtschaftliche Lebensgestaltung Vieler weit effektiver gestärkt als durch eine erzwungene Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit Weniger.

Wir dürfen Sie höflich bitten, auch diesen Aspekt in einer Stellungnahme der Bundesregierung zu berücksichtigen

Im übrigen finden die Ausführungen der Bundesnotarkammer in deren Schreiben an Sie vom 12.08.2002 unsere uneingeschränkte Zustimmung. Auch wir sind der Meinung, daß derzeit keine Veranlassung besteht, etwa über eine isolierte Abschaffung des Staatsangehörigkeitsvorbehalts nachzudenken.

Unsere eigene Sichtweise der Stellung des Notars bzw. des Anwaltsnotars in Europa haben wir in einem unlängst verabschiedeten Positionspapier, das als Anlage beiliegt, klar definiert.

Für weitere Erörterungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Guyenz
Präsident des VDAN

Für die Richtigkeit
gez. Mäurer
Geschäftsführer

Anlage

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